Sichere Umsetzung der Anforderungen zur Verwendung und zum Inverkehrbringen von Diisocyanaten gemäß Eintrag Nr. 74 der REACH Verordnung
Mit dem Inkrafttreten des Beschränkungseintrages Nr. 74 der REACH Verordnung ergeben sich neue Verpflichtungen für Verwender und Lieferanten von Diisocyanaten. Stoffe und Gemische mit Diisocyanaten, die über dem Grenzwert von 0,1 Gew.-% liegen, dürfen nur verwendet werden, wenn der Anwender eine Schulung zum sicheren Umgang nachweisen kann. Zusätzlich ist alle 5 Jahre eine Fortbildung oder Auffrischung erforderlich, deren Umfang sich hauptsächlich nach dem Gefährdungspotenzial am Arbeitsplatz richtet.
Es ist wichtig zu beachten, dass Diisocyanate aufgrund ihrer Reaktivität und der Möglichkeit von Freisetzung von Isocyanatdämpfen als potenziell gefährliche Chemikalien betrachtet werden.