Wiederholungsunterweisung für Aufsicht führende Person für Versammlungsstätten
Mit der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) bzw. dem entsprechenden Landesrecht und den Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V17 werden erhöhte Anforderungen an die Betreiber, das aufsichtführende Personal in Versammlungsstätten und an die Veranstalter gestellt. Dabei übernimmt die Veranstaltungsleitung in Versammlungsstätten die Pflichten der Betreiber oder plant die Veranstaltungen (Veranstaltungsleitung nach MVStättVO § 38 (2)). Die Veranstaltungsleitung wird damit zwischen Veranstalter und Betreiber ausgewählt. Sie stimmt die jeweils erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit allen Beteiligten ab und koordiniert die Abläufe. Sie muss während der Veranstaltung ständig vor Ort sein. Die MVStättVO sieht zudem eine Widerholungsunterweisung für Sachkundige Aufsichtspersonen (Technik und Aufsicht) für Veranstaltungen und Zertifizierte unterwiesene Personen (Veranstaltungsleitung) in Versammlungsstätten vor.
Eine jährliche Unterweisung ist nach folgenden Vorschriften zwingend:
§ 42 MVStättVO; Unfallverhütungsvorschrift; DGUV V 1; Arbeitsschutzgesetz; Unfallverhütungsvorschrift.
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Abschluss: Wiederholungsunterweisung für die Sachkundige Aufsichtsperson in Versammlungsstätten
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