Gefahrgutbeauftragter

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen.
Gefährliche Güter sind insbesondere Explosivstoffe, Gase, entzündbare Flüssigkeiten und Feststoffe, luft- bzw. wasseraktive, entzündliche, giftige, ansteckungsgefährliche radioaktive, ätzende und umweltgefährdende Stoffe oder Gegenstände. Abfälle mit diesen Eigenschaften können ebenfalls Gefahrgut sein.
 

Lehrgangsinhalte
Die Schulung der Gefahrgutbeauftragten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) besteht aus einem allgemeinen Teil und einem oder mehreren besonderen Teilen (Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, Luft- und Seeverkehr), in denen die erforderlichen Sonderkenntnisse für die einzelnen Verkehrsträger vermittelt werden. Die Schulungsinhalte sind durch die Anlagen 1 und 5 zur GbV vorgegeben.

Der Grundlehrgang zum erstmaligen Erwerb des Schulungsnachweises umfasst den
• Allgemeinen Teil (10 UE)
• Besonderen Teil (20 UE) für einen Verkehrsträger
• Ggf. weitere besondere Teile mit jeweils 10 UE

 



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