Nach dem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes vom 17.12.2002 sind die Aufwendungen für Fort- und Weiterbildungen sowie für Umschulungen als Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung ist eine berufliche Veranlassung der Weiterbildung, d. h. die Weiterbildung ist für die beruflichen Aufgaben des Arbeitnehmers förderlich.
Das Urteil finden Sie unter dem Aktenzeichen VI R 137/01 als BFH Urteil im Internet (z. B. unter
www.steuerspar-urteile.de). Für die konkrete Anwendung in Ihrem Falle empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit Ihrem Finanzamt und Steuerberater.
Weitere Möglichkeiten zur Förderung von Qualifizierungen finden Sie unter der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (
www.bmbf.de).
Allgemein ist die Weiterbildung eine Investition in die eigene Zukunft. Bei der Eigenfinanzierung trifft das im doppelten Sinne zu, Sie tragen die Lehrgangsgebühren selbst. Die LVQ bietet ihnen aber eine monatliche Ratenzahlung an.